Nuenen 2018

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Velo05
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Re: Nuenen 2018

Beitrag von Velo05 »

motorenbau hat geschrieben:..dieses Jahr auch wieder mit dabei, wenn auch erst ab Freitag gegen Abend.
Hallo,

geht es schon Freitags los ?
Lohnt sich das auch für Besucher schon Freitags da zu sein ?

Danke und Grüße
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Bas
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Re: Nuenen 2018

Beitrag von Bas »

Hallo alle.

Wir freuen uns auch schon!

Burgfried, wenn jemand was schönes mitbringen möchte und nicht mit Anhänger fahren darf, kann er mir fragen ihm eine schriftliche Einladung als Schausteller zu schreiben, damit kann mann eine Genehmigung bekommen um an Sonn- und Feiertage mit Anhänger zu fahren. Für jetzt zu spät, aber vielleicht nächstem Jahr.

Velo, für Aussteller ist es am Freitag ein schöner “unter uns” Abend, für Besucher ist erst ab Samstag Zutritt.

Wir fangen morgen an mit die Vorbereitungen / Aufbau, die Wettervoraussagen sehen ziemlich gut aus!

Bis bald alle!

Bas.


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Arno
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Re: Nuenen 2018

Beitrag von Arno »

Moin die Ostfriesen reisen am Freitag gegen Abend an.
Unser Offenpleuel Baujahr ca. 1912 muss leider zu Hause bleiben ist momentan auf
Intensiv sieht nicht gut aus.
Aber wir bringen Ersatz mit.
Gruß Arno (Er dampft noch)
Kurbel10
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Re: Nuenen 2018

Beitrag von Kurbel10 »

BUMI hat geschrieben:............ jeder soll seinen schönsten Motor mitbringen ........
wenn da nicht diese leidige Sonntagsfahrverbot wäre.Einen Bekannten hat es Himmelfahrt erwischt mit einem alten Trecker auf dem Anhänger. Da ist nichts von wegen Oldtimer - das gilt offenbar nur, wenn der Anhänger speziell für diesen Trecker vorgesehen wäre. Das ist bei einem popeligen geliehenem Autotransportanhänger schwer glaubhaft zu machen.
Gruß, burgfried
hallo Bumi
das Sonntagsfahrverbot gilt nur wenn das
Zugfahrzeug eine LKW-Zulassung hat !!
BUMI
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Re: Nuenen 2018

Beitrag von BUMI »

Genau das ist mein Problem ........
Kultur ist die Zügelung der Gier.
Dicke Eier sind nicht immer ein Zeichen für Potenz - es könnte Krebs sein
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dieselross
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dazu noch ein paar alte Traktoren...

Re: Nuenen 2018

Beitrag von dieselross »

Hallo Bumi!
Schau Dir doch mal die 53. Verordnung zur Änderung Straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften an. Hier wurde zum 06.10.2017 der § 30 Straßenverkehrsordnung geändert.
Das Sonntagsfahrverbot bezieht sich seitdem nur noch auf gewerbsmäßige, entgeltliche Fahrten.
Oder ließt hier jemand das anders?

Gruß
Dieselross
BUMI
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Re: Nuenen 2018

Beitrag von BUMI »

Moin, da stimme ich Dir zu, das würde ich nun auch so lesen - ich probiere es Anfang Juni!
Gruß, Burgfried
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motorenlange
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Re: Nuenen 2018

Beitrag von motorenlange »

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 30 Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot
(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden.
(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.
(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden. Das Verbot gilt nicht für

1.
kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
1a.
kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
2.
die Beförderung von

a)
frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
b)
frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c)
frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
d)
leicht verderblichem Obst und Gemüse,

3.
die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31),
4.
den Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles,
5.
den Transport von lebenden Bienen,
6.
Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 2 bis 5 stehen,
7.
Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind
Neujahr;
Karfreitag;
Ostermontag;
Tag der Arbeit (1. Mai);
Christi Himmelfahrt;
Pfingstmontag;
Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;
Tag der deutschen Einheit (3. Oktober);
Reformationstag (31. Oktober), jedoch mit Ausnahme im Jahr 2017 nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen;
Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;
1. und 2. Weihnachtstag.
PaSt
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Re: Nuenen 2018

Beitrag von PaSt »

Ein freundliches Hallo an Alle,

bitte lest den Gesetzestext genau: das "sowie" ist einem "und" gleich zu setzen.

Es ist ein Irrglauben zu meinen, wenn das Zugfahrzeug eine LKW-Zulassung hat an Sonn- und Feiertagen einen Anhänger mitzuführen.
Dies ist verboten!!! Nur die Ausnahmen wie von motorenlange aufgelistet bekommen eine Gehnehmigung und dürfen fahren!!

Egal wie viel Tonnen das Zugfahrzeug hat, es ist entscheidend was im Zulassungsteil (Fahrzeugschein) steht.
Anhänger mitführen bei:
Fahrzeug mit LKW Zulassung verboten
Fahrzeug mit PKW Zulassung erlaubt.

Bei Nichtbeachtung bekommst Du 2 Punkte und mindestens 100 Euro Bußgeld.
Zudem wird einem die Weiterfahrt untersagt, oder man läßt den Anhänger stehen, und nur dann kann man weiterfahren.

Und nochmal Aufpassen:

in einigen Länder gilt LKW Maut bereits ab 3,5t. Ein Zugfahrzeug mit zulässigem GG. von 2,8t und beim Mitführen eines
Anhängers mit 750 kg zulässigem GG. hat man diese Grenze schon überschritten und ist somit mautpflichtig !!
Also bitte überlegt genau was Ihr macht.

Ist ein gutgemeinter Tip von mir.
Gruß PaSt
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BUMI
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Re: Nuenen 2018

Beitrag von BUMI »

Moin,
...........zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern ......
Daraus würde ich lesen wollen, dass ich fahren darf, wenn ich keine Geschäfte mache ... oder nicht???
Gruß, Burgfried
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