Nuenen 2018

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motorenbau
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Re: Nuenen 2018

Beitrag von motorenbau »

Hallo

Ich denke, das Thema hat sich seit dem 22.Mai 2017 weitestgehend erledigt:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 26. Januar 2001
In der Fassung vom 22. Mai 2017 (BAnz AT 29.05.2017 B8)

Zu § 30: Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot •Zu Absatz 3:
•Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erfasst ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Lkw (gewerblicher Güterverkehr) einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten. Hierunter fällt auch der Werkverkehr nach § 1 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG). Anhänger (z. B. Wohnwagen oder Pferdeanhänger), die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken und weder gewerblich noch entgeltlich hinter Lastkraftwagen geführt werden, unterfallen nicht dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Dies gilt auch für Fahrten mit Oldtimer-Lastkraftwagen zu Oldtimerveranstaltungen, soweit keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden und diese nicht entgeltlich erfolgen.
Ich denke mal, dass wir weder geschäftsmäßig, noch gewerblich unterwegs sind.

Gruß
Christian

PS: Das steht aber erst seit dem 22. Mai konkret dort drin. Daher hat Bas ja angeboten, schriftliche Einladungen zu verschicken, die bestätigen, dass man als Teilnehmer, also nicht gewerbsmäßig, dort hinreist.
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PaSt
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Re: Nuenen 2018

Beitrag von PaSt »

Hallo nochmal an Alle,

bei LKW Zulassung: es ist verboten an Sonn-und Feiertagen einen Anhänger mitzuführen !!
Da gibt es nichts dran zu rütteln !!!
Es hat sich auch somit nichts erledigt. Das ist auch keine Gestzesänderung.

Bumi hat ja bereits über einen Bekannten berichtet, der wohl kontrolliert worden ist. Ist übrigens ein klassisches Beispiel.

Ein Anhänger für Sport und Freizeitzwecke ist z. B. ein Pferdeanhänger oder z. B. ein Anhänger für ein Jetski.
Diese Anhänger haben ein grünes Kennzeichen und im Fahrzeugschein steht drin, daß der Anhänger nur für diesen Zweck genutzt
werden darf. Und für nichts anderes.

Unser Hobby hat nichts damit zu tun und bleibt für uns leider verboten !!
Laßt Euch nicht täuschen von der Aussage nicht gewerblich und nicht entgeltlich.

Es ist sehr nett das Bas eine Bescheinigung anbietet. Diese gilt für uns in Deutschland nicht !! Nur dann wenn wir offiziell einen Schaustellerbetrieb haben oder dem Schaustellergewerbe angehören. Und trotzdem brauchst man immernoch eine Genehmigung vom Ordnungsamt/Straßenverkehrsamt damit man fahren darf.
Erkundigt Euch mal bei der nächsten Kirmes oder Kirchweihe bei einem Schausteller. Dann seht Ihr mal was die für Genehmigungen und Auflagen bekommen und was das kostet.

Ich versuche Euch vor Schaden zu bewaren und möchte hier jeden warnen. Entscheiden müßt Ihr selbst.

Gruß PaSt
IG-HM Mitglied Nr. 220
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